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SATZUNG

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Genussland Bremen-Niedersachsen“. Er hat seinen Sitz in Bremen. Der Verein soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Bremen eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

1 . Zweck des Vereins ist die Förderung und Bewahrung der regionalen Ess- und Genusskultur und einer nachhaltigen, gesunden, handwerklichen und bezahlbaren Erzeugung und Verarbeitung von Lebensmitteln sowie deren Verbreitung in Handel und Gastronomie sowie die Bewahrung alter „Zuchtrassen“ und alter „Gemüsesorten“.

 

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

2.1. Förderung der Information und des Meinungsaustausches zwischen Erzeugern, Verarbeitern, Händlern, Gastronomen und Verbrauchern im Sinne des Vereinszwecks durch Bildung eines Netzwerks.

 

2.2. Förderung des individuellen Verständnisses und der öffentlichen Meinungsbildung zur Regionalität und Nachhaltigkeit in der Lebensmittelerzeugung und -verarbeitung sowie des Handels und der Gastronomie.

 

2.3. Die Personalweiterbildung durch Austausch von Personal sowie anderen weiterbildenden Maßnahmen.

 

2.4. Eigene Projekte und Veranstaltungen zu Fragen der Ökologie und Nachhaltigkeit, insbesondere zum Bereich der ökologischen Landwirtschaft, einer umweltgerechten Fischerei und Jagd, zum Bereich der Verarbeitung und des Vertriebs von Erzeugnissen aus diesen Sparten sowie zu einem umwelt- und gesundheitsbewussten Ernährungs- und Verbraucherverhalten.

 

2.5 Verwendung eines gemeinsamen Erkennungszeichens und Schriftzuges im Geschäftsverkehr.

 

3. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen zunächst für ein Jahr auf Probe werden. Die Probemitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

 

2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird ermächtigt, den Beitrag mit jedem Fördermitglied individuell auszuhandeln.

 

3. Der Vorstand kann im Einzelfall Mitglieder ohne Probezeit aufnehmen. Die Aufnahme ohne Probezeit muss von der  Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

4. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Satzungszweck gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt)

 

3. Ein ordentliches Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

 

a. gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt,

 

b. das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet,

 

c. seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.

 

4. Nach Ablauf von einem Jahr geht die Probemitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft über, es sei denn der Vorstand stellt einen Monat vor Ablauf fest, dass die Probezeit nicht bestanden wurde. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung gegen diese Entscheidung ist nicht möglich.

 

5. Ein Fördermitglied kann darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn es gegen die in der Geschäftsordnung festgelegten Kriterien verstößt.

 

6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

 

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen können bis zu einem jährlichen Betrag von 100 Euro festgesetzt werden, die zu den in § 2 genannten Vereinszwecken zur Deckung eines Finanzbedarfs erforderlich sind und aus regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden können.

 

3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

 

4. Die Beiträge werden per Lastschriftverfahren eingezogen.

 

§ 6 Organe

 

Die Organe des Vereins sind

• die Mitgliederversammlung und

• der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Im ersten halben Jahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

 

2. Der Jahresabschluss des Vorjahres ist bis zum 31.03. vorzulegen. Die Prüfung ist vor der Mitgliederversammlung zu vollziehen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

 

5. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.

 

6. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

7. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

 

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

 

 • die Wahl des Vorstandes,

 

 • die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,

 

 • die Erstellung eines jährlichen Haushaltsplanes,

 

 • die Jahresrechnung,

 

 • die Entlastung des Vorstandes,

 

 • die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,

 

 • die Kriterien (Geschäftsordnung), die die Mitglieder zur Verwendung eines gemeinsamen Erkennungszeichens und Schriftzuges im Geschäftsverkehr berechtigen,

 

 • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und

 

 • die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, 4 und

 

 § 7 Abs. 4 dieser Satzung.

 

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

 

§ 9 Vorstand

 

1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

 

2. Dem Vorstand gehören an:

 • die/der Vorsitzende

 • zwei stellvertretende Vorsitzende

 • der/die Schriftführer/in

 • der/die Kassenwart/in

 

3. Der Vorstand setzt sich möglichst zusammen aus den Bereichen Gastronomie, Handel, Erzeuger.

 

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden; zur rechtsverbindlichen Vertretung ist der Vorsitzende alleine zeichnungsberechtigt oder die beiden Stellvertreter zeichnen gemeinsam. Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

 

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

 

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

 

1. Der Vorstand entscheidet über

 

 • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

 

 • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben,   soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist

 

 • die Führung der laufenden Geschäfte

 

2. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen. Dieser nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist kein besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB.

 

§ 11 Auflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

2. Bei Auflösung der Körperschaft fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtgemeinde Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

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Einfach Formular ausdrucken, ausfüllen und zuschicken.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Satzung und der Geschäftsordnung.

Kontakt

Genussland Bremen Niedersachsen e.V.

 

Geschäftstelle  Bremen

Am Wall 207

28195 Bremen

 

Mobil:  0172 - 54 74 793

 

Mail:    info@genussland-bremen-niedersachsen.de